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Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbstständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation kann die Habilitandin oder der Habilitand die Lehrbefugnis (Venia Legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung Privatdozentin bzw. Privatdozent zu führen, erwerben. Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin bzw. vom Bewerber verfassten wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11, der Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung und eines wissenschaftlichen Vortrags mit anschließender Diskussion.
Aufgrund der Habilitationsschrift des wissenschaftlichen Vortrags mit Diskussion und der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung beschließt die Habilitationskommission über die Habilitation der Bewerberin bzw. des Bewerbers unter Benennung des wissenschaftlichen Faches. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber die festgestellte Lehrbefähigung bestätigt. Damit ist die Bewerberin bzw. der Bewerber berechtigt, den bereits erworbenen Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ (Dr. habil.) zu führen. Das Recht zur Führung der Bezeichnung „habilitatus“ ruht, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber berechtigt ist, die Bezeichnung „Privatdozentin“ bzw. „Privatdozent“ zu führen.
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