Doktorgrad kann entzogen werden

Der in Bayern lebende Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung hatte der Philipps-Universität Marburg Anfang seine juristische Dissertation vorgelegt und – wie

üblich – an Eides statt versichert, dass er die Arbeit selbstständig angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmitteln nicht benutzt sowie jede wörtlich oderinhaltlich übernommene Stelle kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde ebenso wie die Disputation mit cum laude bewertet. machte dann ein Professor der Universität Zürich darauf aufmerksam, dass die Dissertation des Klägers Passagen enthalte, die eine große Übereinstimmung mit seiner Habilitationsschrift aus dem Jahr aufwiesen. Der juristische Fachbereich der Philipps-Universität in Marburg nahm dies zum Anlass, die Dissertation zu überprüfen und entzog dem Kläger den Doktorgrad. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe den Doktorgrad durch Täuschung erworben, denn erhebliche Teile stellten ein Plagiat der Habilitationsschrift dar. Der Kläger hielt dem entgegen, er habe die Habilitationsschrift in seiner Dissertation verwertet und dies auch angegeben. Sein Doktorvater habe ihm die Einarbeitung ausdrücklich empfohlen. Dem Fachbereich sei die Verwertung der Habilitationsschrift von Anfang an bekannt gewesen, so dass eine Rücknahme nach so langer Zeit nicht mehr zulässig sei.Das Verwaltungsgericht Gießen wies die dagegen gerichtete Klage ab, da der Doktorgrad durch Täuschung erworben worden sei. Nach dem Hessischen Hochschulgesetz sollten akademische Grade entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erlangt wurden. Eine Täuschung ergebe sich einmal daraus, dass der Kläger ausdrücklich versichert habe, jede wörtlich oder inhaltlich übernommene Stelle kenntlich gemacht zu haben. Sie folge aber auch aus dem Wesen der Dissertation, die eine eigenständige wissenschaftliche Leistung darstelle. Daraus ergebe sich, dass fremdes Gedankengut – insbesondere bei wörtlicher Übernahme aus anderen Werken – als solches gekennzeichnet werden müsse. Dies habe der Kläger in weiten Passagen seiner Dissertation versäumt. Über insgesamt etwa Zeilen habe er wörtliche oder nur minimal veränderte Passagen aus einer Habilitationsschrift übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. Er habe damit über die geistige Urheberschaft der wissenschaftlichen Ausführungen getäuscht. Teil seiner Dissertation stelle daher weitgehend ein Plagiat dar.Den Einwand des Klägers, sein verstorbener Doktorvater habe ihm die Einarbeitung der Habilitationsschrift nahegelegt, ließ das Gericht nicht gelten. Denn dies ändere nichts an seiner Verpflichtung, diese Einarbeitung kenntlich zu machen. Der Täuschung stehe auch nicht entgegen, dass die Habilitationsschrift drucken in den Quellenangaben zu finden sei und auch des Öfteren an anderen Stellen in Fußnoten zitiert worden sei. Die Pflicht zu Offenlegung fremden Gedankengutes gelte für die gesamte Dissertation. Die weiteren Rügen des Klägers zu formellen Fehlern der Entziehung erachtete die Kammer nicht für durchgreifend.Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten.Das HHG fand wegen der schon getroffenen Entscheidung der Hochschule in der oben abgedruckten alten Fassung Anwendung. Eine entsprechende Norm findet sich auch im neuen HHG.

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